Stefan Schneider - Wohnungslosigkeit und Subjektentwicklung

"Nichtseßhafte"

Der in Literatur, Sozialer Arbeit und Verwaltung seit 1947 bis zum Anfang der achtziger Jahre durchgehend und einheitlich verwendete Begriff für Wohnungslose ist die sozialhilferechtliche Kategorie "Nichtseßhafte". Auch wenn die aktuelle Situation weitgehend durch einen Prozeß der Ablösung von diesem Begriff gekennzeichnet ist (dazu unten mehr), erfolgt die Gewährung von Hilfeleistungen für Wohnungslose nach wie vor aufgrund der Definition in § 4 der Durchführungsverordnung (DVO) zu § 72 BSHG, die sich auf den Begriff "Nichtseßhafte" bezieht. Dort heißt es:

"Nichtseßhafte (...) sind Personen, die ohne gesicherte wirtschaftliche Lebensgrundlage umherziehen oder die sich zur Vorbereitung auf eine Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft oder zur dauernden persönlichen Betreuung in einer Einrichtung für Nichtseßhaftenhilfe aufhalten."
(ß 4 DVO zu ß 72 BSHG)

Spätestens seit HOLTMANNSPÖTTERS "Plädoyer zur Trennung von dem Begriff Nichtseßhaftenhilfe" aus dem Jahr 1982 sind Begriff und Definition vielfacher Kritik ausgesetzt. Das nach "umherziehen" zweitgenannte Kriterium - der Aufenthalt in Einrichtungen der Nichtseßhaftenhilfe - sei tautologisch. Damit, so argumentiert ROHRMANN bezüglich der Bedeutung dieses Kriteriums, wird den Einrichtungen der Nichtseßhaftenhilfe erspart, "im Einzelfall aufgrund des Kriteriums 'Umherziehen' den Nachweis führen zu müssen, daß ein Wohnungsloser, der sich, da er eine andere Unterkunft nicht finden kann, an die stationäre Nichtseßhaftenhilfe wendet, wirklich 'nichtseßhaft' ist." (ROHRMANN 1987, S. 24). Wer sich an Einrichtungen der "Nichtseßhaftenhilfe" mit der Bitte um Hilfe wendet, wird "Nichtseßhafter", sobald er aufgenommen ist. Wer aber in Einrichtungen der Nichtseßhaftenhilfe lebt, ist damit alles andere als "nichtseßhaft".

"In diesem Sinne funktionierte der Begriff auch dann, wenn - was nicht selten der Fall war und ist - die Einrichtungen der Nichtseßhaftenhilfe auch Hilfebedürftige aufnahmen, die nie ohne wirtschaftliche Existenzgrundlage und ohne festen Wohnsitz umhergezogen sind. Er funktionierte auch bei denen, die schon seit zehn oder mehr Jahren in ein und derselben Einrichtung wohnten und dort, (...) so seßhaft wie nur möglich alt wurden und schließlich - als lebenslänglich seßhafte Nichtseßhafte - starben."
(HOLTMANNSPÖTTER 1982, S. 1).

Wer die Einrichtung der Nichtseßhaftenhilfe verläßt - ohne daß das Ziel einer "Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft" erreicht ist - oder sich erst gar nicht an sie wendet, bezeugt mit seinem Handeln nur seine Nichtseßhaftigkeit. Hier schließt sich der Zirkel der Tautologie. In diesem ersten Kriterium wird der Personenkreis anhand einer individuellen Verhaltensweise - dem Umherziehen - bestimmt. Wie das im Einzelfall festzustellen ist, wird nicht weiter spezifiziert.[14] Es bleibt unklar, was mit "Umherziehen" genau gemeint ist. Ist damit gemeint ein Umherziehen von einer Einrichtung der Nichtseßhaftenhilfe zur nächsten oder ein Umherziehen ohne jeglichen Bezug zu den Einrichtungen der Nichtseßhaftenhilfe?[15] Und schließlich: Die Frage einer ausreichenden Unterkunft ist kein Bestandteil der Definition von "Nichtseßhafte", als Alternative zum "Umherziehen" wird lediglich die Unterkunft in einer Einrichtung der Nichtseßhaftenhilfe benannt.

Im Kontext des ß 72 BSHG und der DVO zu ß 72 BSHG wird in der Aufzählung der Zielgruppen dieses Paragrafen die Kategorie der "Nichtseßhaften" unter anderem der Gruppe der "Obdachlosen" gegenübergestellt. "Nichtseßhafte" sind nicht "Obdachlose". "Nichtseßhafte" werden aufgrund eines individuellen Merkmals - dem Umherziehen bzw. ihrem Aufenthalt in einer Einrichtung der Nichtseßhaftenhilfe - definiert, die Definition von Obdachlosen hingegen erfolgt entlang des sozialen Kriteriums des Wohnverhältnisses: Obdachlose sind Personen ohne "ausreichende Unterkunft". Beide Definitionen schließen sich nicht notwendigerweise aus. "Nichtseßhafte" könnten, zumindest zu einem Teil, durchaus auch unter der Gruppe der Obdachlosen zu finden sein, auch umgekehrt ist denkbar, daß "Personen ohne ausreichende Unterkunft" in Einrichtungen der Nichtseßhaftenhilfe untergebracht sind, weil sie dort um Hilfe nachsuchten. Eine eindeutige Unterscheidung beider Gruppen ist damit aber nicht mehr möglich.

Auch eine klare Abgrenzung zu zwei anderen in der DVO zu ß 72 BSHG erwähnten Gruppen ist nicht eindeutig. So wäre denkbar, daß sich der in ß 5 DVO benannte Personenkreis "Aus Freiheitsentziehung Entlassene" mit Bitte um Hilfe ebenfalls an Einrichtungen der Nichtseßhaftenhilfe wendet. Ähnliches gilt für die in § 6 DVO benannte Gruppe "Verhaltensgestörte junge Menschen". Einige Autoren erwähnen ausdrücklich, daß im Personenkreis der Nichtseßhaften - insbesondere innerhalb der Einrichtungen der Nichtseßhaftenhilfe - auch solche Personen zu finden sind.[16] Allein die Abgrenzung der "Nichtseßhaften" gegenüber der ebenfalls in der DVO genannten Gruppe der "Landfahrer" (= Sinti und Roma) ist eindeutig, unbestritten und wird nirgends problematisiert. Das gilt aber auch nur für die Bundesrepublik Deutschland.

Über die Problematik der Definition von "Nichtseßhafte" in ß 72 BSHG hinaus werden weitere Einwände zur Geltung gebracht.

HOLTMANNSPÖTTER hält diesen Begriff für eine Erkenntnisfalle:

"Damit ist gemeint, daß man für den Ortswechsel und für das Weggehen der Betroffenen aus den Heimen oder Hilfsstellen keinen anderen Grund mehr annehmen muß als den ihrer 'Nichtseßhaftigkeit'. Für diese allerdings braucht man statt der Gründe für das Weggehen nun eine Theorie über den 'nichtseßhaften Menschen' (häufig genug mit Rückgriff auf die gleichnamige Veröffentlichung aus dem Dritten Reich). (...) Auch wenn das Hilfesystem selbst als frühere Wanderhilfe Gründe genug zum Weitergehen aufweist (Übernachtersystem), immer noch weitgehend undifferenzierte Aufnahme und Hilfeangebote auf dem Niveau der Versorgung und Unterbringung gegen Arbeit) und zusätzliche weitere Anlässe zum Weglaufen enthält (Industriearbeit für Almosen, Prämie, Stigmatisierungsgefahr usw.) können die Betroffenen, wenn sie weggehen, immer nur ihre 'Nichtseßhaftigkeit' bezeugen. Sie bestätigen damit unvermeidlich jede beliebige Theorie, die das Merkmal 'Weggehen' mit einem anderen Merkmal aus der Persönlichkeitsstruktur der Betroffenen in ursächlicher Erklärungsabsicht kombiniert."
(HOLTMANNSPÖTTER 1982, S. 1).

ROHRMANN geht in seiner Kritik noch einen Schritt weiter und argumentiert,

"daß nicht der Nichtseßhaftenbegriff als solcher eine Erkenntnisfalle ist, sondern das gesellschaftliche Verständnis und die gesellschaftliche Praxis, die sich mit diesem Begriff verbinden."
(ROHRMANN 1987, S. 27).

Das Verständnis ist nicht nur Voraussetzung der gesellschaftlichen Reaktionsformen, sondern auch deren Folge, seine Überwindung kann

"nur im Zusammenhang mit einer Aufhebung der gesellschaftlichen Praxis im Umgang mit eben dem Phänomen, das mit dem Nichtseßhaftenbegriff gemeint ist, erfolgen."
(ROHRMANN 1987, S. 26).

Auch eine Reihe forschungspraktischer Bedenken werden gegen den Begriff "Nichtseßhafte" als Konzept zur Zielgruppendefinition geäußert:

Trotz aller Einwände bildet der Begriff "Nichtseßhafte" und die sozialhilferechtliche Definition nach wie vor den Ausgangspunkt empirischer Untersuchungen - wenn auch immer häufiger auf damit verbundene Problematik verwiesen wird. Als begriffliche Alternative zu "Nichtseßhafte" werden die Bezeichnungen "alleinstehende Wohnungslose" und "Wohnungslose" vorgeschlagen. Zunächst diskutiere ich den Begriff "alleinstehende Wohnungslose":

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© Text und Gestaltung: Stefan Schneider (zosch@zedat.fu-berlin.de)
Fotos: Karin Powser - Logo: Willly Drucker
Letzte Änderung: 08.12.97