Who is John Galt? - Foto: Stefan Schneider Guten Tag,

wer ein Kind hat und Leistungen nach dem SGB II hat, sollte auch für das Kind Leistungen beziehen. Wenn nun ein Elternteil bei einem Trennungskind nur zeitweise Umgang mit dem Kind hat, sollte wenigsten anteilig für das Kind Leistungen beantragen und erhalten können. So weit die Theorie. In der Praxis scheint das wohl nicht so zu sein, wie BürgerInnen aus Pankow mir plausibel erklärten. Das war Anlaß für mich, eine Kleine Anfrage an das Bezirksamt zu stellen.

Mit freundlichen Grüßen,

Dr. Stefan Schneider


Kleine Anfrage an das Bezirksamt Pankow von Berlin
Betreff: Zeitweise Bedarfsgemeinschaften
Das Bezirksamt wird um folgende Auskunft gebeten:

  1. Wie hoch ist die Zahl von Trennungskindern in Pankow?

  2. Wie hoch ist die Zahl von Trennungskindern in Pankow, die in einer zeitweisen Bedarfsgemeinschaft (zBG) leben und wie hoch ist die Zahl der Trennungskinder, deren Elternteil, bei dem sie den kleineren Teil der Zeit eines Monats leben, hilfebedürftig im Sinne des SGB-II ist ?

  3. Wie beurteilt das Bezirksamt die Bedeutung der Zahlung von quotierten Leistungen für Trennungskinder innerhalb von zBGs in Bezug auf die Trennungskinder selbst und die familiären Bindungen im allgemeinen?

  4. Wie verfährt das JobCenter Pankow, wenn Leistungen für eine zBG beantragt werden?

  5. Welche Folgen haben die Urteile des Bundessozialgerichts vom 07.11.2006 (Az.: B7 AS 14/06 R) und vom 02.07.2009 (Az.: B 14 AS 54/08 R) für die Bewilligungspraxis des JobCenter Pankow und wie werden diese umgesetzt?

  6. Wie hoch ist die Zahl der gestellten Anträge für Leistungen für eine zBG, wie hoch die Zahl der abgelehnten Anträge einer zBG und wie hoch die Anzahl der daraufhin eingelegten Widersprüche beim JobCenter Pankow, die sich auf Leistungen für eine zBG beziehen?

  7. Wie hoch ist die Zahl der Klagen gegenüber dem JobCenter Pankow, die sich auf Leistungen für eine zBG beziehen?

  8. Gibt es Fälle, in denen Einkommen anderer Bedarfsgemeinschaften auf die zBG angerechnet werden, obwohl dies unzulässig ist? In welchen Größenordnungen?

  9. Gibt es Fälle, in denen zwar ein Mehrbedarfszuschuss für Alleinerziehende innerhalb einer zBG gezahlt worden ist, nicht aber die quotierte Regelleistung? In welchen Größenordnungen?

Inzwischen liegt eine Antwort vor, und sie ist völlig unbefriedigend:

Bezirksamt Pankow von Berlin .11.2009
Abt. Gesundheit, Soziales, Schule und Sport
Bezirksstadträtin

Herrn Bezirksverordneten
Dr. Stefan Schneider
Fraktion Bündnis 90/Die Grünen

über
Vorsteher der Bezirksverordnetenversammlung
Pankow von Berlin
Herrn Kleinert

über
Bezirksbürgermeister
Herrn Köhne

Kleine Anfrage Nr.: 0518/VI der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 09.11.2009
über

Zeitweise Bedarfsgemeinschaften

Das Bezirksamt wird um folgende Auskunft gebeten:
1. Wie hoch ist die Zahl von Trennungskindern in Pankow?
Trennungskinder werden dem Jugendamt nur bekannt, wenn die sich trennenden Partner einen Bedarf auf Hilfen zur Erziehung oder in der Beratung durch die EFB haben. Eine Statistik wird hierüber nicht geführt.

2. Wie hoch ist die Zahl von Trennungskindern in Pankow, die in einer zeitweisen Bedarfsgemeinschaft (zBG) leben und wie hoch ist die Zahl der Trennungskinder, deren Elternteil, bei dem sie den kleineren Teil der Zeit eines Monats leben, hilfebedürftig im Sinne des SGB-II ist?
Es werden keine entsprechenden Statistiken geführt.

3. Wie beurteilt das Bezirksamt die Bedeutung der Zahlung von quotierten Leistungen für Trennungskinder innerhalb von zBGs in Bezug auf die Trennungskinder selbst und die familiären Bindungen im allgemeinen?
Im Prinzip sind diese zu begrüßen. Allerdings ist dies für die Trennungskinder nur eines von vielen gravierenden Problemen, die durch Trennung entstehen können. Das größte Problem für Trennungskinder ist – neben der Trennung an sich – im weiteren Verlauf ihres Lebens, wenn der von den Eltern nicht verarbeitete Konflikt bei jeder sich real oder scheinbar bietenden Möglichkeit über das/die Kind/er ausgetragen wird. Eltern, die sich vernünftig im Sinne ihres/r Kindes/r einigen, sind eher dazu in der Lage selbständig einen finanziellen Ausgleich herbeizuführen. Das Gesamtklima der getrennten Beziehung ist also der entscheidende Faktor für die Trennungskinder selbst und ihre familiären Bindungen.

4. Wie verfährt das JobCenter Pankow, wenn Leistungen für eine zBG beantragt werden?
5. Welche Folgen haben die Urteile des Bundessozialgerichts vom 07.11.2006 (Az.: B7 AS 14/06 R) und vom 02.07.2009 (Az.: B 14 AS 54/08 R) für die Bewilligungspraxis des JobCenter Pankow und wie werden diese umgesetzt?

Zu den Fragen 4 und 5 ergeht folgende Zuarbeit durch das Jobcenter Pankow:
Das Bundessozialgericht (BSG) hat in seiner Entscheidung vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 14/06 R, eine sog. zeitweise (oder auch temporäre) Bedarfsgemeinschaft i. S. d. § 7 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 4 SGB II (in der jeweiligen Fassung) angenommen für den Fall, dass Kinder mit einer gewissen Regelmäßigkeit bei einem Elternteil länger als einen Tag wohnen, also nicht nur sporadische Besuche vorliegen. Die sich bei der Annahme einer zeitweisen Bedarfsgemeinschaft in der Praxis ergebenden Umsetzungsprobleme seien hinzunehmen und Folge der problematischen Rechtsfigur der Bedarfsgemeinschaft.
In zwei Entscheidungen jeweils vom 02.07.2009 hat sich das BSG konkreter mit den Auswirkungen einer temporären Bedarfsgemeinschaft auf die Leistungsansprüche nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) beschäftigt. In der Entscheidung B 14 AS 75/08 R hat das BSG ausgeführt, dass eine zeitweise Bedarfsgemeinschaft mit dem umgangsberechtigten Elternteil grundsätzlich für jeden Kalendertag bestehe, an dem sich das Kind überwiegend dort aufhalte. Hierfür könne i. d. R. ausschlaggebend sein, wo sich das Kind länger als 12 Stunden bezogen auf den Kalendertag aufhalte. Normativer Anhaltspunkt dafür sei die Regelung des § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB II, wonach der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für jeden Kalendertag bestehe.
In der Entscheidung B 14 AS 36/08 R hat das BSG darauf hingewiesen, dass bislang nicht höchstrichterlich geklärt sei, ob und in welchem Umfang eine temporäre Bedarfsgemeinschaft auch im Bereich der Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen wäre. Insofern sei nicht von der Hand zu weisen, dass genau zu belegen wäre, inwieweit durch die Besuche des Kindes höhere Heizkosten entstehen.
Hierzu hat die Berliner Senatsverwaltung für Integration, Arbeit u. Soziales im Mai 2009 die Auffassung vertreten, dass in Fällen, in denen wegen einer Umgangs- oder Sorgerechtsverpflichtung ein größerer Wohnungsbedarf geltend gemacht werde, dieser zum Kindeswohl zu berücksichtigen sei, wenn schriftliche Sorgerechts- oder Umgangsrechtsverpflichtungen vorliegen würden, aus denen regelmäßige Übernachtungen, z. B. an Wochenenden oder darüber hinaus, hervorgingen.
Da eine entsprechend zeitweise Gewährung bzw. analoge Anwendungen wie für die in die Zuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit (BA) fallenden Leistungen für die Kosten der Unterkunft nicht in Frage komme, sei der Umstand einer "doppelten" Kostenübernahme hinzunehmen  (Verbindliche) Weisungen, wie die Leistungsbewilligung bei temporären Bedarfsgemeinschaften zu erfolgen hat, haben weder die BA noch der kommunale Träger der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende erlassen.
Das JC Pankow trägt daher den ihm bekannt werdenden und entsprechend belegten Fällen des zwischen zwei Elternteilen vereinbarten und gelebten Sorge und Umgangsrechtsbestimmungen dergestalt Rechnung, dass i. d. R.

  • die Regelleistung anteilig nach Tagen gewährt wird und
  • die Kosten der Unterkunft ggf. bei beiden Elternteilen entsprechend der Anzahl der – auch nur zeitweise – vorhandenen Köpfe (und damit doppelt) bewilligt werden. 

Voraussetzung ist in jedem Fall eine Erklärung der beiden Elternteile. Die sich daraus und aus dem Umstand, dass bei vielen Wechselmodellen erst im Nachhinein der jeweilige Zeitraum des Aufenthaltes bekannt ist, ergebenden (Folge-) Probleme sind nicht schön, lassen sich aber ggf. nicht vermeiden.

6. Wie hoch ist die Zahl der gestellten Anträge für Leistungen für eine zBG, wie hoch die Zahl der abgelehnten Anträge einer zBG und wie hoch die Anzahl der daraufhin eingelegten Widersprüche beim JobCenter Pankow, die sich auf Leistungen für eine zBG beziehen?
Es werden keine entsprechenden Statistiken geführt.

7. Wie hoch ist die Zahl der Klagen gegenüber dem JobCenter Pankow, die sich auf Leistungen für eine zBG beziehen?
Es werden keine entsprechenden Statistiken geführt.

8. Gibt es Fälle, in denen Einkommen anderer Bedarfsgemeinschaften auf die zBG angerechnet werden, obwohl dies unzulässig ist? In welchen Größenordnungen?
Es werden keine entsprechenden Statistiken geführt.

9. Gibt es Fälle, in denen zwar ein Mehrbedarfszuschuss für Alleinerziehende innerhalb einer zBG gezahlt worden ist, nicht aber die quotierte Regelleistung? In welchen Größenordnungen?
Es werden keine entsprechenden Statistiken geführt.

Lioba Zürn-Kasztantowicz

 

 

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