Guten Tag,

die Fraktion Bündnis 90 Grüne arbeitet nach folgender Geschäftsordnung, an deren Erstellung ich habe mitwirken dürfen.

Stefan Schneider 

Geschäftsordnung

der Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen
in der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin
in der VI. Wahlperiode

§ 1    Mitglieder der Fraktion

1.    Die Fraktion besteht aus    
- Bezirksverordneten sowie    
- Bürgerdeputierten und stellvertretenden Bürgerdeputierten.
2.    Bezirksverordnete, die auf der von Bündnis 90 / Die Grünen aufgestellten Liste kandidiert haben oder im Verlaufe der Wahlperiode aus einer anderen in der BVV vertretenen Partei oder Wählergemeinschaft heraus in die Partei Bündnis 90 / Die Grünen eingetreten sind, sind Mitglieder der Fraktion.
3.    Bürgerdeputierte sind sachkundige Bürger, die durch Wahl in der BVV die Mitgliedschaft in einzelnen Fachausschüssen der BVV erworben haben. Soweit Bürgerdeputierte auf Vorschlag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen gewählt wurden, sind sie Mitglied der Fraktion.
4.    Mitglieder der Fraktion haben das Recht, Anträge aller Art zu stellen. Sie haben das volle Stimmrecht bezüglich aller politischen Belange, die in der Fraktion entschieden werden. Hinsichtlich aller organisatorischen Fragen der Fraktion, in Personalfragen und im Hinblick auf die Außendarstellung der Fraktion nehmen Bürgerdeputierte nur an der Erstellung eines Meinungsbildes teil; Entscheidungen obliegen hier ausschließlich den Bezirksverordneten.
5.    Die Mitglieder der Fraktion entwickeln gemeinsam und gleichberechtigt die politischen Positionen der Fraktion. Dies geschieht in den Fraktionssitzungen, in regelmäßig stattfindenden Fachgruppen und bei Bedarf in weiteren Arbeitsgruppen, in Form von Fraktionsklausuren, Anhörungen oder Vor-Ort-Terminen.

§ 2    Rechte und Pflichten von Mitgliedern der Fraktion

1.    Die Mitglieder der Fraktion beteiligen sich aktiv an der Arbeit der Fraktion.
2.    Bezirksverordnete nehmen an den Plenarversammlungen der BVV, an den Fraktionssitzungen, an den Sitzungen der Fachausschüssen, in die sie entsandt wurden, und an den Treffen der Fachgruppen, die in ihrem politischen Sachgebiet arbeiten, regelmäßig teil.
3.    Bürgerdeputierte nehmen an den Sitzungen der Fachausschüssen, in die sie gewählt wurden, und an den Treffen der Fachgruppen, die in ihrem politischen Sachgebiet arbeiten, regelmäßig teil. Sie nehmen regelmäßig an den Fraktionssitzungen teil. Die Bürgerdeputierten wer-den angehalten, in der BVV anwesend zu sein, wenn zu ihrem Fachgebiet debattiert wird. Bei Bedarf beantragt die Fraktion für Bürgerdeputierte Rederecht in der BVV.
4.    Ist ein Mitglied der Fraktion verhindert, an einer Sitzung teilzunehmen, hat das Mitglied die Stellvertretung sicherzustellen. Kann das verhinderte Mitglied der Fraktion keinen Stellvertreter gewinnen, sind umgehend die Fraktions-Geschäftsführung oder die FraktionssprecherIn zu informieren. Diese haben sich zu bemühen, die Stellvertretung sicherzustellen.
5.    Die Mitglieder der Fraktion werden gehalten, sich regelmäßig mit dem Kreisverband auszutauschen.

§ 3     Zusammensetzung und Wahl des Vorstandes

1.    Der Vorstand wird von den Bezirksverordneten zu Beginn der Wahlperiode auf ein Jahr, danach für jeweils zwei Jahre gewählt.
2.    Er besteht aus einer mindestquotiert besetzten Doppelspitze.

§ 4     Aufgaben des Vorstandes

1.    Die Doppelspitze vertritt die Fraktion nach außen. Die Doppelspitze vertritt sich gegenseitig.
2.    Die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Fraktion wird in Absprache mit dem Fraktionsvorstand und mit der Unterstützung der Geschäftsführung organisiert.

§ 5    Fraktionssitzungen

1.    Sitzungstermine werden vom Vorstand oder der Geschäftsführung zur Abstimmung vorgeschlagen.
2.    Die Zeitdauer der Fraktionssitzung ist auf 2,5 Stunden begrenzt. Nach 1,5 Stunden ist eine Pause von fünf Minuten. Bei Zeitnot wird eine halbe Stunde vor Ablauf der 2,5 h über die weitere Verfahrensweise entschieden.
3.    Sitzungen werden vom Fraktionsvorsitzenden/von der Fraktionsvorsitzenden geleitet. Vor der Sitzung kann die Doppelspitze die Sitzungsleitung an eine andere anwesende Person über-tragen.
4.    Über die Fraktionssitzungen wird ein Ergebnis- und Beschlußprotokoll gefertigt.

§ 6    Anträge und Anfragen nach BezVG

1.    Anträge werden einen Tag vor der entsprechenden Fraktionssitzung bis 15.00 Uhr an alle FraktionärInnen per E-mail oder Fax verteilt. Nur in Ausnahmefällen sind Tischvorlagen zulässig. Diese werden wie Dringlichkeitsanträge behandelt. Über die Behandlung der Tischvorlagen entscheidet die Fraktion mit 2/3 der abgegebenen Stimmen der Fraktionsmitglieder. Zur Dringlichkeit sprechen nur jeweils eine Rednerin für oder gegen die  Dringlichkeit.
2.    Alle Anträge werden zur Abstimmung in der Fraktion gestellt. Entscheidend für die Annahme eines Antrages in der Fraktion ist die einfache Mehrheit der Stimmen.

§ 7    Redebeiträge in der BVV

1.    Der Redebeitrag der Fraktion wird von einer FraktionärIn gehalten. Diese vertritt die Mehr-heitsmeinung. Bei sehr herausragenden Angelegenheiten, kann die Minderheitsmeinung erwähnt werden.
2.    Welche/r Fraktionär/in zu welchem Thema redet, wird in der Fraktion in der Regel nach folgendem Schema und, soweit möglich, vor Beginn der betreffenden BVV-Tagung abgestimmt:
•    bei Angelegenheiten großer Bedeutung spricht die/der Fraktionsvorsitzende
•    die InitiatorIn des Antrages
•    Mitglieder der zuständigen Fachausschüsse    
•    die/der regional Zuständige
3.    Ergänzende Beiträge werden in der Redeabfolge danach bzw. in zeitlicher Abstimmung vorgetragen. Sich widersprechende Beiträge sollten vermieden werden. Die Rede-Zuständigkeit sollte von der/dem ursprünglich für ein Thema als Redner/in festgelegten Fraktionär/in weg nur in Absprache mit dem/der Fraktionsvorsitzenden gewechselt werden. Die Fraktionsvorsitzenden können, wo von ihnen im Sinne der Gesamtfraktion für nötig und richtig erachtet, jederzeit von ihrem Interventions- und Redevorrecht Gebrauch machen. Der Wunsch, von diesem Recht Gebrauch zu machen, wird dem/der betreffenden Fraktionär/in angezeigt.

§8    Abstimmungsverhalten in der BVV

1.    Die Fraktion strebt eine möglichst einheitliche Abstimmung zu den Themen der BVV an. Da-mit soll ein großes Gewicht der Fraktion in der politischen Auseinandersetzung erreicht werden.
2.    Wer die Mehrheitsmeinung nicht mit tragen kann, wird um Enthaltung gebeten.
3.    Um Überraschungen zu vermeiden, müssen Minderheitsvoten bzw. -abstimmungen in der Fraktionssitzung vor dem Ältestenrat, der die Konsensliste aufstellt, angesagt werden.
4.    Im Falle von Gewissensentscheidungen kann festgestellt werden, dass es keine Fraktionsmeinung gibt. Die Fraktion kann die Abstimmung mehrheitlich frei geben.

§ 9    Tagesordnung der Fraktionssitzung

1.    Die Tagesordnung wird möglichst vorab vom Vorstand oder der Geschäftsführung per Email verschickt.
2.    Wahlen in der Fraktion müssen mindestens eine Woche vorher allen FraktionärInnen bekannt gemacht werden.
3.    Vor Eintritt in die Sitzung wird über die Tagesordnung abgestimmt.

§ 10     Öffentlichkeit

1.    Die Fraktion berät in der Regel öffentlich. Ausnahmen können auf Antrag beschlossen werden.
2.    Arbeitsrechtsverhältnisse werden ausschließlich von den Bezirksverordneten beraten und entschieden.

§ 11     Beschlussfähigkeit der Fraktion

Die Fraktion ist beschlussfähig, wenn über die Hälfte der Bezirksverordneten, die Mitglied der Fraktion sind, anwesend ist.

§12    Beschlussfassung

1.    Beschlüsse der Fraktion werden in der Regel mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Fraktionsmitglieder gefasst.
2.    Betrifft ein zu fassender Beschluss nur die Mitglieder der Fraktion, die zugleich Mitglied der BVV sind, oder einen ausschließlich in einer Plenarsitzung der BVV zu verhandelnden Gegenstand oder ein Verhalten in einer Plenarsitzung der BVV, so kann auf Antrag eines Fraktionsmitgliedes durch Beschluss der anwesenden Bezirksverordneten das Stimmrecht auf die Bezirksverordneten, die Mitglied der Fraktion sind, beschränkt werden.

§ 13    Abstimmung

1.    Bevor es zur Abstimmung kommt, kündigt die SitzungsleiterIn dies an und stellt die Frage, ob es noch Wortmeldungen vor der Abstimmung gibt.
2.    Die abzustimmenden Fragen müssen mit ja oder nein zu beantworten sein. Alternative Abstimmungen sind nur bei Wahlen oder Meinungsbildern zulässig.
3.    Besteht nach der Abstimmung der Bedarf einer weiteren Aussprache, so muss diese angemeldet werden. Ob diese stattfindet entscheidet die Mehrheit der Fraktion.
4.    Die Beschlüsse werden im Sitzungsprotokoll vermerkt.

§14    Form der Abstimmung

1.    Abstimmungen finden per Handzeichen statt. In Ausnahmefällen können schriftliche Voten von abwesenden FraktionärInnen berücksichtigt werden, sofern die Hälfte der anwesenden FraktionärInnen dies beschließt.
2.    Auf Antrag eines Mitglieds der Fraktion sind Wahlen geheim durchzuführen.
3.    Auf Antrag eines Mitglieds der Fraktion sind Abstimmungen geheim durchzuführen.

§ 15    Änderung der Geschäftsordnung

Diese Geschäftsordnung kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln der FraktionärInnen geändert werden. Zwischen dem Antrag und der Abstimmung muss eine Woche Zeit liegen. Es ist jeweils eine schriftliche Vorlage erforderlich.

§ 16    Gültigkeit der GO

Diese Geschäftsordnung gibt bis zum Ende der VI. Wahlperiode.

Berlin, 26.03.2007

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