Wohnungslosigkeit und Wohnungslosenhilfe in Deutschland unter besonderer Berücksichtigung der Situation von Frauen

Fakten – Strategien – Ergebnisse – Probleme

Vortrag für die
Konferenz der Demokratyczna Unia Kobiet    
Standards und Praxis der Arbeit mit Wohnungslosen unter der besonderen Berück-sichtigung von Frauen und Kindern – Modelllösungen in europäischen Ländern, Warszawa, 23.05.2005

Teil I – Wohnungslosigkeit in Deutschland

1.    Definition von Wohnungslosigkeit in Deutschland  
2.    Umfang von Wohnungslosigkeit in Deutschland   
3.    Ursachen von Obdachlosigkeit   
4.    Wohnen als Grundrecht (?)   
5.    Vorbeugung und Bekämpfung von Obdachlosigkeit: Aufgabe des Staates   
6.    Umsetzung der Wohnungslosenhilfe: Sache der Freien Wohlfahrtsverbände   
7.    Obdachlose haben Rechtsansprüche   
8.    Inhalt der Wohnungslosenhilfe in Deutschland   
9.    Strukturelle Stärken und Schwächen der Wohnungslosenhilfe in Deutschland   

Teil II – Wohnungslosigkeit von Frauen   
1.    Umfang weiblicher Wohnungslosigkeit in Deutschland   
2.    Daten zu wohnungslosen Frauen (in Einrichtungen)   
3.    Weibliche Armutsrisiken   
4.    Ursachen weiblicher Wohnungslosigkeit   
5.    (Forderungen an ein) frauengerechtes Hilfesystem    
6.    Frauengerechte (Wohnungs-)Politik   

Teil III - Dokumente
Anhang 1: Definitionen von Obdachlosigkeit des Deutschen Städtetages  
Anhang 2: § 67ff SGB XII (bis 2004 §72 BSHG)   


Teil I – Wohnungslosigkeit in Deutschland

1. Definition von Wohnungslosigkeit in Deutschland

Wohnungslos ist, wer nicht über einen mietvertraglich abgesicherten Wohnraum verfügt. Aktuell von Woh-nungslosigkeit betroffen sind demnach Menschen,

  • die ohne jegliche Unterkunft sind,
  • die bei Verwandten, Freunden und Bekannten vorübergehend unterkommen,
  • die sich in Heimen, Anstalten, Notübernachtungen, Asylen, Frauenhäusern aufhalten, weil keine Wohnung zur Verfügung steht,
  • die als Selbstzahler in Billigpensionen leben,
  • die ohne Mietvertrag untergebracht sind, wobei die Kosten durch den Sozialhilfeträger nach dem Bundessozialhilfegesetz übernommen werden,
  • die aufgrund ordnungsrechtlicher Maßnahmen ohne Mietvertrag, d.h., lediglich mit Nutzungsverträgen, in Wohnraum eingewiesen oder in Notunterkünften untergebracht werden.

Diese Definition lehnt sich an die 1987 vom Deutschen Städtetag entwickelte Typologie von "Wohnungsnotfällen" an. Die "Wohnungsnotfälle" sind gleichzeitig Zielgruppen der kommunalen Wohnungslosenhilfe (siehe Anhang 1).

2. Umfang von Wohnungslosigkeit in Deutschland

Im Jahr 2002 waren nach Schätzungen ca. 330.000 Menschen in Deutschland wohnungslos (ohne Aussiedler)

Darunter waren
•    ca. 75.000 Frauen (23 %)
•    ca. 72.000 Kinder und Jugendliche (22 %)
•    ca. 180.000 Männer (55 %) sowie
•    ca. 20.000 Menschen, die auf der Straße leben (13 %)
    o    davon ca. 1.800 bis 2.200 Frauen

Die Zahl der registrierten Obdachlosen ging in den letzten Jahren leicht zurück, weil die Kommunen aus Kostengründen Obdachlosenunterkünfte abbauen und die Wohnungslosen zunehmend in Mietwohnungen unterbringen.

Neben dem „Hellfeld“ der registrierten Obdachlosen gibt es ein „Dunkelfeld“ von nichtregistrierten, auf der Straße lebenden Obdachlosen. Soziologen gehen davon aus, dass auf einen registrierten Obdachlosen mindestens ein nichtregistrierter Obdachloser kommt. Die Zahl der offen Obdachlosen steigt gegenwärtig von Jahr zu Jahr an.

3. Ursachen von Obdachlosigkeit

Die Ursache von Obdachlosigkeit ist nicht der Verlust der Wohnung.
Der Verlust der Wohnung ist vielmehr der Endpunkt eines langen Prozesses, in dem gesellschaftliche Ausgrenzungsprozesse und individuelle Handlungsmuster (mangelnde Fähigkeiten zur Problemlösung) vielfach ineinander verschränkt sind.

Strukturelle Ursachen von Wohnungslosigkeit
•    Hohe Arbeitslosigkeit
•    Zu teure Mieten
•    Knapper Wohnraum
•    Privatisierung des Wohnungsmarktes
•    Entlassung aus institutioneller Unterbringung, z. B.

o    Haft
o    Krankenhaus
o    Jugendhilfe

Individuelle Ursachen von Wohnungslosigkeit
•    Verlust des Arbeitsplatzes
•    Beziehungskrisen (Trennung, Scheidung)
•    Suchterkrankungen
•    Psychische Störungen / Erkrankungen
•    Auszug aus dem Elternhaus
•    Häusliche Gewalt

Meist kombiniert mit finanziellen Schwierigkeiten:
•    Geringes Einkommen
•    Überschuldung
Häufig Wohnungsverlust durch Mietschulden

4. Wohnen als Grundrecht (?)

Ein „Recht auf Wohnen“ ist im Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland nicht enthalten.

Dagegen gewähren einige Verfassungen von Bundesländern ein „Recht auf Wohnraum“. Die Verfassung des Landes Berlins z.B. besagt im Artikel 28:

„(1) Jeder Mensch hat das Recht auf angemessenen Wohnraum. Das Land fördert die Schaffung und Erhaltung von angemessenem Wohnraum, insbesondere für Menschen mit gerin-gem Einkommen, sowie die Bildung von Wohnungseigentum.“

Das Recht auf angemessenen Wohnraum kann auf Landesebene politisch eingeklagt werden, weil die Bundesländer über Kompetenzen in der Wohnungspolitik und der Wohnungslosenhilfe verfügen.

5. Vorbeugung und Bekämpfung von Obdachlosigkeit: Aufgabe des Staates

Die Vorbeugung und Bekämpfung von Obdachlosigkeit ist eine Aufgabe staatlicher Sozialpolitik. Daran sind alle drei Ebenen der Verwaltungsstruktur in Deutschland beteiligt.
Der Bund (Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung) definiert den gesetzlichen Rahmen der Woh-nungslosenhilfe mit dem Sozialgesetzbuch (SGB) XII, früher Bundessozialhilfegesetz (BSHG).

Die Länder schaffen mit ihren Gesetzen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Verpflichtung der Kommunen zur Unterbringung von Obdachlosen.

Die Kommunen organisieren die Umsetzung der bundes- und landesgesetzlichen Vorgaben für die Woh-nungslosenhilfe. Die Kommunen legen die Höhe der Finanzmittel, die Art des Angebots und die Qualitäts-standards fest.

6. Umsetzung der Wohnungslosenhilfe: Sache der Freien Wohlfahrtsverbände

Die Umsetzung der Wohnungslosenhilfe erfolgt überwiegend durch Wohlfahrtsverbände / Freie Träger. Das ergibt sich aus dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden „Subsidiaritätsprinzip“, das den Vorrang der freien gegenüber der öffentlichen (kommunalen) Wohlfahrtspflege definiert.

Die Dreigliedrigkeit der deutschen Verwaltung spiegelt sich auch in der Arbeit der Wohlfahrtsverbände. Die fünf Wohlfahrtsverbände Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband, Caritas, Diakonisches Werk, Ar-beiterwohlfahrt und Jüdischer Wohlfahrtsverband verfügen über Bundesverbände, Landesverbände und kommunale Gliederungen.

Zur besseren Durchsetzung ihrer Interessen haben sich die Wohlfahrtsverbände auf den drei Ebenen zur sog. Liga zusammengeschlossen: Liga der Wohlfahrtsverbände Deutschland, Liga der Freien Wohlfahrtsverbände Berlin, „Kleine Ligen“ (Zusammenschlüsse auf kommunaler Ebene).

Darüber hinaus existieren auf allen Ebenen Fachverbände, z.B.
•    Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe (BAG – WH e.V.),
•    Evangelischer Fachverband Wohnungslosenhilfe,
•    Arbeitskreis Wohnungsnot Berlin,
•    Arbeitsgemeinschaft § 67 SGB XII des DPWV, Landesverband Berlin.

7. Obdachlose haben Rechtsansprüche

In Deutschland haben Wohnungslose Menschen- und Bürgerrechte und Rechtsansprüche auf staatliche Hilfen.

Menschen- und Bürgerrechte: Es ist nicht verboten, obdachlos zu sein,
Wahlrecht, Recht auf freie Meinungsäußerung usw.    
Jedoch gilt Obdachlosigkeit als eine „Störung der öffentlichen Ordnung“ und somit als eine Ordnungswidrigkeit.    

Rechtsansprüche auf staatliche Hilfen:
Wohnungslose sind grundsätzlich berechtigt, alle gesetzlichen Leistungen in Anspruch zu nehmen. Kein Amt und keine Behörde ist berechtigt, aufgrund des Status „wohnungslos“ Leistungen einzuschränken.

Die Rechtsansprüche auf staatliche Hilfen definieren Obdachlose jedoch als hochdefizitäre Menschen. So besagt die Durchführungsverordnung zum § 67ff SGB XII (siehe Anhang 2) zu den persönlichen Vor-aussetzungen für staatliche Hilfen:

„(1) Personen leben in besonderen sozialen Schwierigkeiten, wenn besondere Lebensverhältnisse derart mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, dass die Oberwindung der besonderen Lebensverhältnisse auch die Überwindung der sozialen Schwierigkeiten erfordert Nachgehende Hilfe ist Personen zu gewähren, soweit bei ihnen nur durch Hilfe nach dieser Verordnung der drohende Wiedereintritt besonderer sozialer Schwierigkeiten abgewendet werden kann.

(2) Besondere Lebensverhältnisse bestehen bei fehlender oder nicht ausreichender Wohnung, bei ungesicherter wirtschaftlicher Lebensgrundlage, bei gewaltgeprägten Lebensumständen, bei Entlassung aus einer geschlossenen Einrichtung oder bei vergleichbaren nachteiligen Umständen. Besondere Lebensverhältnisse können ihre Ursachen in äußeren Umständen oder in der Person der Hilfesuchenden haben.

(3) Soziale Schwierigkeiten liegen vor, wenn ein Leben in der Gemeinschaft durch ausgrenzendes Verhalten des Hilfesuchenden oder eines Dritten wesentlich eingeschränkt ist, insbesondere im Zusammenhang mit der Erhaltung oder Beschaffung einer Wohnung, mit der Erlangung oder Sicherung eines Arbeitsplatzes, mit familiären oder anderen sozialen Beziehungen oder mit Straffälligkeit.“


Eine Reihe von Rechtsvorschriften zielen andererseits darauf ab, obdachlose Menschen aus der Öffentlichkeit zu vertreiben. Es sind dies die Polizeigesetze der Länder, kommunale Satzungen und Hausordnungen privat-öffentlicher Einrichtungen (z.B. der Deutschen Bahn und privater Einkaufszentren).
Verfolgt werden insbesondere das Nächtigen im Freien und Alkoholgenuss in der Öffentlichkeit.

8. Inhalt der Wohnungslosenhilfe in Deutschland

Systematisch lassen sich drei Handlungsebenen der Wohnungslosenhilfe unterscheiden:
•    Prävention (Vermeidung des Verlustes der Wohnung),
•    Intervention (die Arbeit mit obdachlosen Menschen),
•    Nachsorge (Maßnahmen zur Vermeidung des erneuten Wohnraumverlustes).

In der Praxis liegt der Schwerpunkt der Aufmerksamkeit und des Einsatzes der Mittel in der Arbeit mit be-reits wohnungslos gewordenen Menschen.
Die Prävention hat nur eine ungeordnete Bedeutung, auch wenn immer wieder auf die Wichtigkeit hinge-wiesen wird. Ebenso verhält es sich mit der Nachsorge.

8.1 Unterbringung Wohnungsloser
Verpflichtung der Kommunen, konkret der Sozialämter, zur Unterbringung wohnungsloser Personen.
Grundlage: Allgemeine Sicherheits- und Ordnungsgesetze der Länder.

Die Unterbringung erfolgt in kommunalen Obdachlosenunterkünften, privaten Obdachlosenunterkünften, „Läusepensionen“, Unterkünften freier Träger.

Finanzierung durch die Kommune: Kostenübernahme auf der Basis von Tagessätzen.

8.2 Die “Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten“ nach § 67ff SGB XII      
•    Grundlage: Bundesgesetzgebung und Durchführungsverordnungen
•    Regulierung auf Landesebene durch Rahmenvereinbarungen
•    Umsetzung auf kommunaler Ebene.

Der Weg zu den „Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten“:
•    Beantragung durch den Hilfesuchenden,
•    Klärung des Hilfebedarfes,
•    Bewilligung der Hilfekosten durch das kommunale Sozialamt,
•    Umsetzung in den Einrichtungen der Freien Wohlfahrtsverbände (Träger).

Welche Hilfen werden gewährt (Beispiel Berlin)?
•    Betreutes Einzelwohnen (BEW),
•    Betreutes Gruppenwohnen (BGW),
•    Krisenwohnen,
•    Übergangswohnen,
•    Unterstützung bei Wohnungserhalt und Wohnungserlangung (WuW).

8.3 Formaler Einstieg in die Hilfe
Im Idealfall Klärung des gesamten Hilfebedarfes entweder durch das Sozialamt oder die Zentrale Bera-tungsstelle (ZBS) der freien Wohlfahrtspflege.

Die Hilfe kann die Klärung folgender Problemlagen umfassen:

Polizeiliche Meldeadresse, Ausweis, Schulden, Suchtproblematik, Drogenproblematik, psychische Pro-bleme, gesundheitliche Probleme, Qualifikationsdefizite, fehlender Schulabschluss, Unterhaltsforderun-gen, Erwerbslosigkeit, Haftbefehle usw.

8.4 Angebote zur Grundversorgung von Obdachlosen, die das Hilfesystem meiden
Zur Grundversorgung von Obdachlosen, die das Hilfesystem meiden, finanzieren die Kommunen nied-rigschwellige Angebote. Diese zuwendungsfinanzierten Angebote sind freiwillige Leistungen der Kommu-nen. Sie gehören nicht zu den Pflichtaufgaben. Diese Angebote müssen politisch durchgesetzt werden.

Angebotsformen / teilweise in Kombination:
•    Wohnungslosentagesstätten,
•    Wärmestuben,
•    Suppenküchen,
•    Kleiderausgabestellen,
•    Lebensmittelausgaben,
•    Notübernachtungen,
•    Nachtcafes,
•    Kältehilfebus,
•    Arztmobil,
•    Kältehilfetelefon,
•    Obdachlosenzeitungen,
•    Theater- und Kulturprojekte,
•    Beratungsstellen,
•    Straßensozialarbeit.

8.5 Prävention von Obdachlosigkeit
•    Sozialer Wohnungsbau,
•    Wohnungsbauförderung,
•    Eigenheimförderung,
•    Sozialarbeiter in Wohnungsbaugesellschaften,
•    Aufsuchende Sozialarbeit der kommunalen Sozialämter,
•    Aufsuchende Sozialarbeit Freier Träger,
•    Mietspiegel,
•    Wohngeld,
•    Mietschuldenübernahme durch die Sozialämter,
•    Leistungstyp § 67 SGB XII (Wohnungs- und Wohnungserlangung).
•    Gewaltschutzgesetz.

8.6 Nachsorge zur Vermeidung erneuten Wohnungsverlustes
•    Leistungstyp § 67 SGB XII (Wohnungs- und Wohnungserlangung)
•    Beschäftigungsmaßnahmen
•    Qualifizierungsmaßnahmen
•    Geschützes Marktsegment des Wohnungsmarktes
•    Stadtteil- und Gemeinwesenarbeit
•    Bearbeitung der Kontextprobleme (Sucht, Schulden, psychische Probleme usw.).

9. Strukturelle Stärken und Schwächen der Wohnungslosenhilfe in Deutschland

9.1 Stärken:
•    formaler Rechtsanspruch des/der Wohnungslosen auf Lebensunterhalt, Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
•    Unterbringung (nicht Wohnung) und
•    Vermittlung in Beschäftigung, Qualifizierung und Arbeit;
•    Mitwirkungspflicht der Wohnungslosen.

9.2 Schwächen:
•    Prinzip der „vertreibenden Hilfe“ (3-Tage-Regelung, Fahrkarten-Ausgaben)

•    relativ hohe Schwellen beim Zugang zum offiziellen Wohnungslosen-Hilfesystem,
•    starker Normalisierungsdruck,
•    starke Konzentration auf das Problem des Wohnens,
•    Angebote folgen den Bedürfnissen des Hilfesystems (Finanzierung) und eher nicht den Bedürfnis-sen und Lebenslagen der Obdachlosen,
•    Mechanisierung und Standardisierung des Hilfeprozesses, Zeitdruck,

•    Große Schwierigkeiten der Zuständigkeit bei Doppeldiagnosen
•    kaum Kooperation im „magischen Viereck“ der für Obdachlose relevanten staatlich finanzierten Hil-fesysteme: Wohnungslosenhilfe, Drogenhilfe, Psychiatrie, Frauenhäuser.
•    Hilfesystem ist nicht geschlechtersensibel, viel zu wenig frauengerechte Hilfen.

•    Rechtsbrüche des Hilfesystems (keine Sozialhilfe auf der Straße in Berlin),
•    Umfassende Diskriminierung der offen Obdachlosen im Vergleich zu den betreuten Obdachlosen durch systematische finanzielle Schlechterstellung der niedrigschwelligen Hilfen gegenüber den hochschwelligen,

•    Verfolgung und Vertreibung offen Obdachloser aus dem öffentlichen und aus dem privat-öffentlichen Raum.

9.3. Einige Strukturprobleme
Wohnraum
(Geschützes Marktsegment)
hochschwellig        Unterbringung
hochschwellig
    Zentrale Beratungs-stelle
hochschwellig und
niedrigschwellig    Sozialamt
(Fachstelle für Wohnungslose)
hochschwellig    
Betreuung
(Betreutes Wohnen)
hochschwellig        Grundversorgung
(Leben auf der Straße)
niedrigschwellig 


Teil II – Wohnungslosigkeit von Frauen

1.    Umfang weiblicher Wohnungslosigkeit in Deutschland

Der Frauenanteil an den Wohnungslosen (ohne AussiedlerInnen) insgesamt liegt im Jahr 2002 bei 23%, das sind ca. 75.000 Frauen,
die Zahl der Kinder- und Jugendlichen liegt bei ca. 22% (72.000 Personen)
Von den ca. 20.000 Personen, die ohne jede Unterkunft auf der Straße leben, sind ca. 1.800 - 2.200 weib-lich. (Stand 2002).
Darüber hinaus muss mit einer erheblichen Dunkelziffer gerechnet werden, denn:
•    Frauen auf der Straße, auf "Platte", sind nur die Spitze des Eisberges.     

Frauen schämen sich ihrer Notlage und versuchen, möglichst lange ohne institutionelle Hilfe aus-zukommen.     

Sie gehen Zwangsgemeinschaften ein, akzeptieren also Beziehungen, um ein Dach über dem Kopf zu haben, Beziehungen, in denen sie oft genug ausgenutzt werden.     

Sie kehren mehrmals in die Partnerschaft/Herkunftsfamilie zurück, die sie aufgrund eskalierender Konflikte verlassen haben oder aus der sie aufgrund von (sexueller) Gewalt geflohen sind.

•    Besonders im ambulanten Bereich ist das Hilfeangebot für Frauen immer noch unzureichend.     

Bundesweit gibt es     
24 ambulante Beratungsstellen speziell für Frauen, davon    
10 mit angeschlossenem Tagesaufenthalt und     
9 selbständige Tagesaufenthalte.     

Qualifizierungs- und Beschäftigungsangebote, Frauenpensionen und Übernachtungsstellen ei-gens für Frauen sind rar.     

Entweder werden die Frauen in gemischtgeschlechtlichen Unterkünften untergebracht oder aber weitergeschickt, weil es keine Notübernachtungen für sie gibt.

2.    Daten zu wohnungslosen Frauen (in Einrichtungen)

Die folgenden Angaben entstammen dem Statistikbericht der Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslo-senhilfe e.V. Sie beziehen sich auf die weiblichen Einpersonenhaushalte, die eine Einrichtung der Woh-nungslosenhilfe nach §72 BSHG (jetzt: §67 SGB XII) aufgesucht haben, also auf wohnungslose Frauen in Einrichtungen und keineswegs auf alle wohnungslosen Frauen.
•    Alter: 64% der Frauen sind jünger als 40, 35% jünger als 30 Jahre
•    Familienstand: 65% sind alleinstehend ohne Kind, 14% leben in einer Paarbeziehung, 6% leben in einer Paarbeziehung und haben Kinder, 9% sind alleinstehend und haben ein Kind und weitere 7% sind alleinstehend und haben zwei und mehr Kinder;
•    Schulabschluss: 60% haben die Hauptschule, 18% die Realschule, 8% das Gymnasium, knapp 4% eine Hochschule besucht. 82% haben ihren Schulabschluss gemacht;
•    Ausbildung: knapp 34% haben eine abgeschlossene Berufsausbildung. 60% haben keine Ausbildung oder haben die Ausbildung abgebrochen;
•    Arbeit: 82% sind arbeitslos, 4% gehen einer Gelegenheitsarbeit nach;
•    Situation vor Wohnungslosigkeit: zu Beginn der Hilfe durch eine Einrichtung der Wohnungslosenhil-fe leben 31% der betroffenen Frauen bei Freunden oder Bekannten, 3% in Pensionen/Gasthöfen, ca. 30% sind unmittelbar vom Verlust der eigenen Wohnung bedroht; 11% machen Platte.
•    Wohnwunsch: 88% wünschen sich eine eigene Wohnung. Die Unterbringung in einer stationären Ein-richtung wird nur von 2% der Befragten gewünscht.

3.    Weibliche Armutsrisiken

Dazu einige grundsätzlichen Aussagen:
•    im Durchschnitt verdienen Frauen 30% weniger als Männer;
•    90% aller Teilzeit- und geringfügig Beschäftigten sind Frauen;
•    70% aller sozialversicherungsfrei Beschäftigten sind Frauen;
•    infolgedessen: geringere Lohnersatzleistungen und kleinere Renten, die Altersrenten von Frauen sind um mindestens die Hälfte niedriger als die von Männern.

4.    Ursachen weiblicher Wohnungslosigkeit

Die wichtigsten Auslöser des Wohnungsverlustes sind:
•    Trennung/Scheidung mit 30%;
•    Auszug aus der elterlichen Wohnung (20%);
•    die aktuelle Gewalt des Partners/Ehemannes oder eines Dritten (18%)
Mit der großen Bedeutung oftmals gewalttätiger gescheiterter familiärer/partnerschaftlicher Be-ziehungen für den Wohnungsverlust von Frauen korrespondiert, dass bei den formalen Gründen für den Wohnungsverlust
•    29% der Frauen "ohne Kündigung ausgezogen" sind und
•    18% selbst kündigen.
Weitere wichtige formale Gründe sind:
•    Kündigung durch den Vermieter (19%);
•    Räumung wegen Problemen bei der Einhaltung des Mietvertrages (23%);
•    Räumung wegen Mietschulden (10%).
Aufgrund ihres niedrigen Einkommens müssen sich viele Frauen mit schlecht ausgestatteten Wohnungen zufrieden geben bzw. unter unzumutbarer Enge leben oder aber einen großen Teil ihres zur Verfügung stehenden Einkommens für die Wohnkosten aufbringen. Nach einer Tren-nung vom Partner/Ehemann werden viele Frauen von der Sozialhilfe abhängig und können sich die Wohnung nicht mehr leisten. Diese finanzielle Abhängigkeit führt u.U. dazu, dass Frauen trotz eskalierender Konflikte - zuweilen auch trotz (sexueller) Gewalterfahrungen - in der gemeinsamen Wohnung bleiben oder in die gemeinsame Wohnung zurückkehren.

5.    (Forderungen an ein) frauengerechtes Hilfesystem

1.    Bei der Wahrnehmung und Thematisierung des drohenden Wohnungsverlustes sowie bei der Informa-tion über Hilfemöglichkeiten muss den spezifischen weiblichen Lebensumständen Rechnung getragen werden.     

Dazu gehört: ein Beratungsangebot, wo die betroffenen Frauen - falls gewünscht unter Wahrung ihrer Anonymität und ohne Beisein des Partners - Hilfe abrufen können.     

Die Erfahrungen zeigen, sobald es ein ausgewiesenes Angebot für Frauen gibt, trauen sich Frauen auch hervor, um Rat zu suchen. Deswegen ist ein flächendeckendes Netz von Frauenberatungsstellen unabdingbar. Durch Wissensvermittlung, Unterstützung, Motivation und Wahrnehmung anwaltlicher parteilicher Interessenvertretung sorgt eine Beratungsstelle für Frauen in Wohnungsnot dafür, dass die Frauen:    

a.    sich die sozialen Sicherungssysteme und Sozialleistungen erschließen,
b.    beim Wohnungserhalt bzw. bei der Suche nach einer eigenen Wohnung, ggf. zusammen mit Kindern und Partnern, unterstützt werden;
c.    bei dem Erhalt des Arbeitsplatzes bzw. der Arbeitsplatzsuche unterstützt und/oder in beruflich qualifizierende Maßnahmen vermittelt werden;
d.    ihre Rechte gegenüber Dritten durchsetzen;
e.    Unterstützung bei persönlichen Fragen und Problemen erhalten können. Dies betrifft u.a. Kon-trazeption, Schwangerschaft, (sexuelle)Gewalterfahrungen.
f.    Zugang zu einer ärztlichen Versorgung erhalten, die den spezifisch weiblichen gesundheitli-chen Problemen gerecht wird.    

Die Beratungsstellen müssen niedrigschwellig arbeiten, damit Frauen nicht erst ein Hilfeange-bot wahrnehmen, wenn ihnen das Wasser bis zum Hals steht, sondern bereits dann, wenn es noch Möglichkeiten gibt, den Wohnungsverlust abzuwenden. Die Beratungsstellen müssen da-her über qualifizierte Mitarbeiterinnen verfügen, die mit den spezifischen Gründen für die Woh-nungslosigkeit und Wohnungsnot von Frauen vertraut sind.    

2.    Frauen, die bereits wohnungslos sind, brauchen begleitende Hilfeangebote und annehmbare Über-gangsregelungen. Da viele Frauen (sexuelle) Gewalt erfahren mussten, haben sie ein Anrecht auf ein Hilfesystem ohne Gefahr der sexuellen Belästigungen und der sexuellen Gewalt, das ihnen die Chan-ce bietet, ihre Gewalterfahrungen zu thematisieren. Das heißt, die Beratung durch weibliches Fach-personal ist zu gewährleisten und es müssen Beratungsstellen, Tagesaufenthalte, Notübernachtungen vorgehalten werden, die ausschließlich Frauen vorbehalten sind.     

3.    Die Tatsache, dass ein beträchtlicher Teil der sog. "alleinstehenden" wohnungslosen Frauen Kinder hat und auch mit diesen Kindern zusammenleben möchte, ist ein weiteres Argument dafür, dass die Prävention des Wohnungsverlustes und die Versorgung mit regulärem Wohnraum an erster Stellen stehen müssen. Unter Berücksichtigung der spezifischen Gründe für den weiblichen Wohnungsverlust, d.h. auch des Tatbestandes, dass nur 15% der betroffenen Frauen ihre Wohnung durch Räumung we-gen Mietschulden verlieren, ist es nötig, dass sich Frauenberatungsstellen in kommunalen Verbundsy-stemen zur Sicherung der Wohnungsversorgung von Wohnungsnotfällen und zur Verhinderung von Wohnungsverlusten engagieren.

6.    Frauengerechte (Wohnungs-)Politik

Selbst ein adäquates Hilfesystem kann und darf nicht Ersatz für eine soziale Wohnungspolitik sein. Mindestanforderungen an eine frauengerechte Wohnungspolitik sind:
•    eine geschlechtspezifische Wohnungsnotfallstatistik, damit die weibliche Wohnungsnot in Politik und Öffentlichkeit wahrgenommen wird;
•    Abbau wohnungspolitischer Subventionen für Besserverdienende zugunsten einer Förderung des sozialen Wohnungsbaus mit erleichterten Zugangsbedingungen für einkommensarme alleinste-hende und/oder alleinerziehende Frauen;
•    Beteiligung von (zukünftigen) Nutzerinnen an Planung und Durchführung von Neubaumaßnahmen und Bestandssanierungen;
•    Beteiligung von Frauenverbänden und -vereinen als "Träger öffentlicher Belange" bei der Bauleit-planung,
•    Einrichtung von Planungsstäben auf örtlicher und überörtlicher Ebene aus Politik und Verwaltung unter Einschluss der kommunalen Frauenbeauftragten, die Entwicklungsmaßnahmen grundsätz-lich einer Sozial- und Frauenverträglichkeitsprüfung unterziehen.
•    wohnungsnahe Erwerbsarbeitsplätze und ein Wohnumfeld, das mit allen notwendigen Versorgungseinrichtungen ausgestattet ist. Dazu gehören Schulen, Kindertagesstätten und die ärztliche Versorgung, Einkaufs-, Weiterbildungs-, Erholungsmöglichkeiten sowie Freizeiteinrichtungen. Ge-rade für (ehemals) wohnungslose Frauen ist die soziale und berufliche Integration eine Voraussetzung zur Stabilisierung ihrer Lebensverhältnisse und zur Wahrung ihrer Unabhängigkeit vor männlichen "Wohnungsgebern.“


Anhang 1: Definitionen von Obdachlosigkeit des Deutschen Städtetages

1987 hat der Deutsche Städtetag eine in Fachkreisen akzeptierte Typologie von "Wohnungsnotfällen" entwickelte und damit gleichzeitig eine Definition der potentiellen Zielgruppen kommunaler Wohnungspoli-tik und Wohnungslosenhilfe gegeben.

Unterschieden und definiert werden drei Gruppen von "Wohnungsnotfällen".

Wohnungsnotfälle sind gegeben, wenn Personen
•    unmittelbar von Obdachlosigkeit bedroht sind,
•    aktuell von Obdachlosigkeit betroffen sind, oder
•    aus sonstigen Gründen in unzumutbaren Wohnverhältnissen leben.

Unmittelbar von Obdachlosigkeit bedroht sind Personen,
•    denen der Verlust ihrer derzeitigen Wohnung unmittelbar bevorsteht und die dabei ohne institutionelle Hilfe nicht in der Lage sind, ihren Wohnraum auf Dauer zu erhalten oder sich ausreichenden Ersatz-wohnraum zu beschaffen,
•    denen die Entlassung aus einem Heim, einer Anstalt usw. unmittelbar bevorsteht und die ohne institu-tionelle Hilfe nicht in der Lage sind, sich ausreichenden Wohnraum zu beschaffen.

Aktuell von Obdachlosigkeit betroffen sind Personen,
•    die ohne Wohnung sind und nicht in einem Heim, einer Anstalt usw. untergebracht sind,
•    die aufgrund ihrer Wohnungslosigkeit entsprechend den Sicherheits- und Ordnungsgesetzen der Bun-desländer in eine Unterkunft oder in eine Normalwohnung eingewiesen sind.

In unzumutbaren Wohnverhältnissen leben Personen,
•    die unzumutbaren oder außergewöhnlich beengten Wohnraum bewohnen,
•    die untragbar hohe Mieten zu zahlen haben oder die
•    eskalierte Konflikte im Zusammenleben mit anderen haben.

Unzumutbar ist Wohnraum,
•    der nicht die Mindestanforderungen an erträgliche Wohnverhältnisse erfüllt,
•    dessen Gebrauch zu Wohnzwecken erheblich beeinträchtigt ist oder
•    der außergewöhnlich beengt ist.


Anhang 2: § 67ff SGB XII (bis 2004 §72 BSHG)

Achtes Kapitel
Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten

§ 67
Leistungsberechtigte
Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, sind Leistungen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten zu erbringen, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig sind. Soweit der Bedarf durch Leistungen nach anderen Vorschriften dieses Buches oder des Achten Buches gedeckt wird, gehen diese der Leistung nach Satz 1 vor.

§ 68
Umfang der Leistungen

(1) Die Leistungen umfassen alle Maßnahmen, die notwendig sind, um die Schwierigkeiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mildern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten, insbesondere Beratung und persönliche Betreuung für die Leistungsberechtigten und ihre Angehörigen, Hilfen zur Ausbildung, Erlangung und Si-cherung eines Arbeitsplatzes sowie Maßnahmen bei der Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung. Zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen ist in geeigneten Fällen ein Gesamtplan zu erstellen.

(2) Die Leistung wird ohne Rücksicht auf Einkommen und Vermögen erbracht, soweit im Einzelfall Dienst-leistungen erforderlich sind. Einkommen und Vermögen der in § 19 Abs. 3 genannten Personen ist nicht zu berücksichtigen und von der Inanspruchnahme nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtiger abzuse-hen, soweit dies den Erfolg der Hilfe gefährden würde.

(3) Die Träger der Sozialhilfe sollen mit den Vereinigungen, die sich die gleichen Aufgaben zum Ziel ge-setzt haben, und mit den sonst beteiligten Stellen zusammenarbeiten und darauf hinwirken, dass sich die Sozialhilfe und die Tätigkeit dieser Vereinigungen und Stellen wirksam ergänzen.

§ 69
Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung kann durch Rechtsverordnung mit Zustim-mung des Bundesrates Bestimmungen über die Abgrenzung des Personenkreises nach § 67 sowie über Art und Umfang der Maßnahmen nach § 68 Abs. 1 erlassen.

Solidarische Hinweise

Joomla template by a4joomla