Nachtrag 2

Inzwischen liegt das Urteil vor. /urteil_mob_schneider_2013.05.22.pdf

Das Gericht hat die Klage angewiesen. Damit ist klar, das Mieterhöhungsverlangen von mob e.V. / strassenfeger ist unberechtigt. Deutlich wird, dass der Verein unter der Leitung von Andreas Düllick, Dr. Dan Ghattas und Lothar Markwardt mit dem Haus keine sozialen Ziele verfolgen, wie sie vorgeben, sondern dass sie versuchen, maximal mögliche Mieteinnahmen zu erzielen mit fragwürdigen Mitteln, also hier fehlerhaften, nicht zulässigen Begründungen. Um dieses umzusetzen, sind sie sogar bereit, Mieter auf dem Klageweg einzuschüchtern. Glücklicherweise war der Richter nicht bereit, der absurden Argumentation der Rechtsanwälte Sperling und Köhler, die ich als arrogant und wenig kompetent kennen lernen durfte, zu folgen. Statt das Geld im Sinne der Vereinsatzung für Obdachlose und Arme zu verwenden, ist der Vorstand von mob e.V. lieber bereit, unbequeme Kritiker und Mieter mit Klagen zu überziehen und gutes Geld für schlechte Anwaltsarbeit zu bezahlen.

Von einer möglichen Berufung habe ich noch nichts gehört, halte das aber nicht für ausgeschlossen.

Berlin, 30.06.2013
Stefan Schneider


Mieterberatung Prenzlauer Berg

Prenzlauer Allee 186

D – 10405 Berlin

Berlin, 16.02.2013

Öffentlich geförderte Wohnung, hier: Belegungskontrolle

Ihr Schreiben vom 13.02.2013

 

Sehr geehrte Frau Fürstenberg, sehr geehrte Damen und Herren,

vielen Dank für Ihr Schreiben vom 13.02.2013.

  1. Ihre Fragen

Ihre Fragen zu der von mir bewohnten Wohnung kann ich wie folgt beantworten:

Mietvertragsbeginn: 01.04.2003

Personenanzahl des Haushalts: 1 Person

aktuelle Nettokaltmiete €/m2 (ohne Betriebs- u. Heizkosten): 3,01 €

Modernisierungsumlage: wird nicht erhoben

Einkommensbescheinigung nach § 9 Abs. 2WoFG: ist nicht vorhanden

  1. Meine Mietsituation seit 2011

Dennoch ist das Mietverhältnis (Anlage 1: Mietvertrag) durch wiederholte, ungesetzliche und rechtswidrige Mieterhöhungsverlangen und wiederholte gerichtliche Klagen des Vermieters schwer belastet, wie ich im folgenden ausführen möchte:

Am 28.04.2011 erhalte ich vom Vermieter ein Mieterhöhungsverlangen, das mit dem Berliner Mietspiegel begründet wird (Anlage 2). Darauf reagiere ich mit einem Schreiben vom 28.06.2011 (Anlage 3).

Darin stelle ich klar: Das Haus Oderberger Str. 12 ist in den Jahren 2000 – 2003 mit öffentlichen Geldern ("Wohnungspolitische Selbsthilfe, ModInst RL 96") umfassend instandgesetzt und modernisiert worden. Ziel des Programms war es unter anderem, dauerhaft preisgünstigen Wohnraum zu schaffen (vgl. auch die Selbstdarstellung des Vereins: http://www.strassenfeger.org/Selbsthilfewohnhaus.html).

In dem Mieterhöhungsverlangen wird auf diese Förderung nicht eingegangen und auch nicht dargelegt, dass die Mieterhöhung nicht im Gegensatz zu den Förderbedingungen steht.

Weil ich im Sommer 2011 eine längere Forschungsreise unternahm, überwies ich zunächst für drei Monate sicherheitshalber und aus Angst vor einer befürchteten Kündigung den höheren Mietbetrag (zunächst ohne, dann mit dem Zusatz: "unter Vorbehalt") Nach Rückkehr von meiner Reise und Rücksprache mit der Anwältin meines Vertrauens habe ich die überzahlte Miete dann mit der nächsten Mietzahlung verrechnet. Das wird mit Schreiben vom 06.10.2012 sofort gemahnt: angedroht wird eine gerichtliche Klage auf Zustimmung (Anlage 4).

Im November 2011 erhalte ich dann Kenntnis davon, dass der Vermieter gegen mich klagt (Anlage 5). Beauftragt wird das Anwaltsbüro Sperling und Köhler [http://www.anwaltsbuero-berlin.de]. Diese kenne ich bereits aus einem anderem Zusammenhang als aggressiv auftretende und wenig kompetente Anwälte. Ich muss aufgrund der Klage selbst eine kompetente Rechtsanwältin [http://www.chandwerg.de] einzuschalten, welche die Klage erwidert (Anlage 6). Es folgt eine Klageerweiterung durch den Vermieter und eine erneute Erwiderung (Anlage 7).

Im Urteil vom 21.06.2012 (Anlage 8) wird – abgesehen von der Verpflichtung zur Zahlung der erhöhten Betriebskosten – die Klage des Vermieters angewiesen.

Die Freude über das Gerichtsurteil währte nur kurze Zeit. Bereits am 03.07.2012 erhalte ich ein auf den 29.06.2012 datiertes erneutes Mieterhöhungsverlangen (Anlage 9). Auch hier wird nur auf den Berliner Mietspiegel verwiesen, die Vereinbarkeit mit dem Förderprogramm "Wohnungspolitische Selbsthilfe, ModInst RL 96" wurde nicht nachgewiesen. Auf Rat meiner Anwältin habe ich darauf nicht reagiert. Meine Position dazu, dargelegt in meiner Antwort auf das erste Mieterhöhungsverlangen hatte ich ja auch klar dargelegt (vgl. Anlage 3).

Daraufhin klagt der Vermieter erneut mit Datum vom 28.11.2012, zugestellt an mich am 19.01.2013, gegen mich auf Zustimmung zur Mieterhöhung (Anlage 10). Damit beginnt also erneut ein zeitaufwändiger und nervenaufreibender Prozeß gegen mich.

Gelegentlich wird vom Vermieter angeführt, ich sei zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages Vorsitzender des Vermietervereins gewesen. Damit soll offenbar suggeriert werden, ich hätte mir aufgrund meiner Position Sonderrechte verschafft. Dazu stelle ich fest: Ich wohnte seit 1999 in der Schwedter Str. 265 und erhielt im Herbst 2002 die überraschende Nachricht, dass in diesem Haus eine umfangreiche Sanierung und Modernisierung vorgesehen sei. Eine Abstimmung sowohl mit der Sanierungsverwaltungsstelle des Bezirks Pankow als auch mit der mit der Durchführung des Sozialplanverfahrens beauftragten Mieterberatung Prenzlauer Berg ergab, dass es kein Hinderungsgrund sei, dass ich mich als sanierungsbetroffener Mieter auf eine belegungsgebundene Umsetzwohnung bewerbe, die von einem Verein vermietet wird, bei dem ich eines von drei Vorstandsmitgliedern war. Dass zu diesem Zeitpunkt die belegungsgebundenen Wohnungen im Haus Oderberger Str. 12 absehbar fertig wurden, war reiner Zufall. Als dem Vorstand meine Bewerbung zur Entscheidung vorlag, habe ich sofort meine Befangenheit in der Angelegenheit erklärt und am Entscheidungsprozess nicht teilgenommen. Am Ende wurde mit mir ein Mietvertrag abgeschlossen, der sich in keiner Weise von den anderen in diesem Zeitraum abgeschlossenen Mietverträgen unterschied. Im Jahr 2007 bin ich aus dem Vorstand ausgeschieden, im Jahr 2008 auch als Vereinsmitglied. Offenbar zielt diese Klagewelle gegen mich darauf, mich auch noch aus der Wohnung zu verdrängen.

Auch der vom Vermieter eingesetzte Hausverwalter Kai Ratjen [http://www.kai-ratjen.de] – von einer Selbstverwaltung des Hauses kann also nicht die Rede sein – trägt durch sein Verhalten, das im wesentlichen aus Abmahnungen und Drohungen besteht – zu der belasteten Wohnsituation erheblich bei. So erhielt ich beispielsweise eine Abmahnung, weil ein aufgenommener Gast, der eine wichtige Postsendung erwartete, nach Absprache mit mir seinen Namen auf meinem Klingelschild anbrachte. Ohne nähere Prüfung oder Nachfrage hat der Hausverwalter eine unerlaubte Untervermietung unterstellt und mit fristloser Kündigung gedroht (Anlage 11). Auch hier war es notwendig, meine Anwältin mit einer Zurückweisung dieser frei erfundenen Anschuldigung zu beauftragen.

Es kann nicht sein, dass ich bei meiner normalen Nutzung der Mietwohnung stets mitbedenken muss, ob hier der Vermieter einen Anlass für eine Abmahnung, Kündigung oder Klage finden könnte.

3. Zusammenfassung

Seit beinahe 2 Jahren ist mein Mietwohnverhältnis gestört durch einen Vermieter, der rechtswidrige Mieterhöhungsverlangen an mich richtet und versucht, dies gerichtlich gegen mich durchzusetzen - und ein Ende ist nicht in Sicht. Eine solche Situation ist psychisch außerordentlich belastend: Wegen der Notwendigkeit, rechtlichen Beistand zu organisieren und auch ggf. bezahlen zu müssen, wegen der langen Dauer des Verfahrens, wegen den möglicherweise entstehenden Kosten für das Gerichtsverfahren und die ggf. notwendigen Nachzahlungen, und auch wegen der Möglichkeit von unüberschaubaren Berufungs- und Revisionsverfahren.

Auch erhält der Vermieter nach meinem Kenntnisstand gegenwärtig und noch für eine längere Laufzeit Aufwendungszuschüsse vom Land Berlin auf Grundlage des Programms "Wohnungspolitische Selbsthilfe, ModInst RL 96". Diese Förderung hat ja gerade das Ziel, langfristig preisgünstigen Wohnraum zu sichern.

Dazu ist auch in meinem Mietvertrag eineindeutig festgehalten: "Die Wohnung ist preisgebunden." (Anlage 1, § 1, Abs. 4) sowie "Bei preisgebundenem Wohnraum gilt die jeweils dem anzuwendendem Förderrecht entsprechende zulässige Miete als vertraglich vereinbart." (Anlage 1, § 2, Abs. 2, Satz 2). Der Vermieter nimmt darauf nachweisbar keinen Bezug – ich unterstelle also, dass es dem Vermieter darum geht, mich als Mieter mit gerichtlichen Auseinandersetzungen zermürben zu wollen.

So habe ich mir das nicht vorgestellt, als ich im Jahr 2003 den Mietvertrag für diese Wohnung abgeschlossen habe. Meines Erachtens ist es dringend erforderlich, die Investitionsbank Berlin und die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung als Fördergeber darüber zu informieren, damit geprüft werden kann, in welcher Weise hier gegenüber dem Vermieter interveniert werden kann, um mich als Mieter vor diesen ungerechtfertigten Ansprüchen zu schützen.

Für Rückfragen stehe ich gerne und jederzeit zu Ihrer Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

 

Dr. Stefan Schneider

 

Anlagen gemäß Aufzählung im Text

Internet-Version: http://www.drstefanschneider.de/vs/1289-ungerechtfertigtes-mieterhoehungsverlangen.html


Nachtrag: Inzwischen liegt auch eine Erwiderung meiner Rechtsanwältin vor.



 

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